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(2) Die Handwerksinnung soll
Die Handwerksinnung kann
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammengefasst. Diese bedürfen de Genehmigung der Handwerkskammer.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
(1) Zur Handwerksinnung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an. Innungsbezirke können von der territorial zuständigen Kreishandwerkerschaft auf vertraglicher Grundlage betreut werden. Die Koordinierung obliegt der am Sitz der Innung zuständigen Kreishandwerkerschaft.
(2) Sie kann die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und Kassenführung der Kreishandwerkerschaft übertragen. In diesem Fall ist der Geschäftsführer gleichzeitig Geschäftsführer der Innung. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Innungsorgane teilzunehmen. Die Reden und Pflichten der Organe der Handwerksinnung werden hierdurch nicht berührt.
Zum Eintritt in die Handwerksinnung ist berechtigt, der
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Handwerksinnung (Aufnahmeantrag) ist bei dieser schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Ablehnung. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
(2) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der vor ihr umfassten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Innungsmitglieder, die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Gesellenmitglieder in den Innungsausschüssen haben einen Anspruch auf unentgeltliche Aushändigung einer Satzung.
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher der Innung schriftlich angezeigt werden.
(1) Durch den Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme der Fälle des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 6) nicht erfüllt.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, der
(3) Vor dem Beschluss ist mit dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzung – an die von der Handwerksinnung errichteten Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche gegenüber der Handwerksinnung oder deren Einrichtung bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu nutzen.
(1) Die Handwerksinnung kann solche natürlichen und juristischen Personen, insbesondere des handwerksähnlichen Gewerbes, als Gastmitglied aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 und 5 genannten Rechte und Pflichten.
(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtung der Innung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu nutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.
(4) Die Innungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.
Für Gastmitglieder gelten § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 12 und § 14 entsprechend.
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerker. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
(1) Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person, Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung ist, oder seinen Betrieb nach § 4 der Handwerksordnung fortführt, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber der Innung gegenüber obliegen.
(2) In Ausnahmefällen kann das Wahl- und Stimmrecht auf ein qualifiziertes Familienmitglied oder einen Betriebsangehörigen übertragen werden.
(3) Auf diese finden die Bestimmungen der §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung. Die Erklärung muss vor der Wahlhandlung abgegeben werden.
Ein Mitglied ist nicht wahl- oder stimmberechtigt, wenn
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden juristischen Personen oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Handwerksinnung angehörenden Personengesellschaft, die
(2) bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar. Von dem Erfordernis des Abs. 1 Ziff. 1 und 2 kann die Innungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen zulassen.
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch beim Vorstand der Handwerksinnung erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Wird der Einspruch abgelehnt, so ist hierüber ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen.
(3) Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Innungsversammlung.
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der Innung bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 findet keine Anwendung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.
Die Organe der Handwerksinnung sind
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
(2) Der Innungsversammlung obliegt insbesondere:
(3) Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband (Abs. 2 Nr. 4) erfolgt für die Dauer von 3 Jahren.
(4) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Handwerksinnung, soweit nicht durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die nach Abs. 2 Nr. 7, 8, 9, 10 und 11 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer.
(6) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Innungsverband (Abs. 2 Nr. 12) oder den Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Innungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt über die Geschäftsstelle unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen Innungsversammlung mindestens zehn Tage vor der Sitzung bei. Bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann die Einladungsfrist in besonders dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben.
(2) Dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist der Zeitpunkt der Innungsversammlung rechtzeitig mitzuteilen und ausreichend Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, sofern eine Beteiligungspflicht nach % 54 gegeben ist, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(1) Der Obermeister, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung.
(2) Der Obermeister ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über die Verhandlungen der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Falls Angelegenheiten, bei denen der Gesellenausschuss zu beteiligen war, Gegenstand der Niederschrift sind, ist sie insoweit den Mitgliedern des Gesellenausschusses zuzuleiten.
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die – sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksinnung oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder handelt – mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in § 56 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen maßgebend.
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, seinem(n) Stellvertreter(n), dem Lehrlingswart und 5 weiteren Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 19 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheiden Mitglieder des Vorsandes vor Ablauf ihrer Wahl aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(3) Wird der Obermeister zum Präsidenten der Handwerkskammer oder zu dessen Stellvertreter gewählt, so scheidet er nach Annahme der Wahl aus seinem Amt als Obermeister aus.
(4) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorsandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalisierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Den Vorstandsmitgliedern kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
(1) Der Obermeister und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Wahl des Obermeisters findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Obermeisters statt.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder berufen werden.
(2) Der Obermeister lädt über die Geschäftsstelle schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Der Gesellenausschuss kann jederzeit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Vorschläge zur Tagesordnung für die nächste Vorstandssitzung einreichen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 56), so ist ein Mitglied des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sind müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 26 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Obermeister und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertreten gemeinsam die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Hat die Innung keinen Geschäftsführer, so kann die Vertretung in Abs. 1 S. 1 auch wie folgt geregelt werden: „Der Obermeister, im Verhinderungsfall sein Vertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam die Handwerksinnung.“
(2) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(3) Willenserklärungen, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; sie müssen vom Obermeister und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte der Verwaltung.
(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung oder der Nebensatzung der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen ist. Die Geschäfte der Innung werden nach den Richtlinien des Vorstandes von dem Geschäftsführer geführt.
(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlung der Innungsversammlung vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er die Handwerksinnung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(2) Der Geschäftsführer oder eine andere vom Vorstand bevollmächtigte Person kann die Innungsmitglieder in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der Innung teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
(1) Die Handwerksinnung bildet ständig Ausschüsse; außerdem können für einzelne Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.
Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend Den Gesellenmitgliedern wird der Lohn fortgezahlt. Der Betriebsinhaber erhält auf Antrag eine Kostenerstattung, die dem fortgezahlten Lohn und den lohngebundenen Abgaben entspricht.
Die Ausschüsse sollen vorwiegend außerhalb der Arbeitszeit zusammenkommen.
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung – vorbehaltlich der Bestimmung der §§ 41 Abs. 2, 44 Abs. 4, 51 Abs. 2 – die Gesellenvertreter vom Gesellenausschuss auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 30 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Neuwahl, die Berufung und der Widerruf der Bestellung von Ausschussmitgliedern, der Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss vorgenommen werden kann.
(2) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger aus.
(3) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.
(2) Als ständiger Ausschuss kann ein Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) gebildet werden.
(3) Den Mitgliedern der in Abs. 1 und 2 genannten Ausschüsse sind die für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände beraten:
(1) Der Ausschuss für die Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 59) erfüllen, sein müssen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 56 Abs. 4 findet Anwendung
Ermächtigt die Handwerkskammer, die Handwerksinnung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 43 bis 47.
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirkes zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.
(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbstständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbstständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden für fünf Jahre berufen oder gewählt.
(3) Die selbstständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(4) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbstständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(7) Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 46
(1) Die Gesellenprüfung wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde zu erlassene Gesellenprüfungsordnung geregelt.
(2) Die Prüfungsgebühr ist von der Handwerkskammer im Einvernehmen mit der Innung festzulegen.
Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 43, 44 Abs. 2 und 7; 45, 46 und 47 entsprechend.
(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Der Ausschuss hat die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.
(1) Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) aus allen Berufsbildungsverhältnissen der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeit nicht mehr besteht.
(1) Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 59) erfüllen.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 56 Abs. 4 findet Anwendung.
Die Handwerksinnung kann für die Arbeitsgebiete … Fachgruppen bilden. Der Fachgruppe gehören die Betriebe an, die das Handwerk ausüben, für das die Fachgruppe gebildet ist.
Die Fachgruppen haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerkes in der Handwerksinnung zu vertreten. Die können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Handwerksinnung mitteilen.
(1) Die Fachgruppe wählt einen Vorsitzenden (Fachgruppenleiter). Dieser vertritt die fachlichen Interessen seines Handwerks bei der Fachgruppe des Landesinnungsverbandes.
(2) Zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse bei der Handwerksinnung, bei denen Angelegenheiten einer Fachgruppe beraten werden, ist der Fachgruppenleiter hinzuziehen.
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von von fünf Jahren mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbstständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und der nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeitern betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) Zur Stimmenabgabe darf der Geselle zu einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes des Wahlleiters können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
Wählbar, ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
Gestrichen
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 58 und 59 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
Die Durchführung der Wahl obliegt einem in der Wahlversammlung zu wählenden Wahlleiter, der die Voraussetzungen des § 59 erfüllt. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten. Wahlveranstaltungen sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.
(1) Zeit und Ort der Wahlversammlung bestimmt der amtierende Gesellenausschuss spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Soweit ein Ausschuss nicht besteht, bestimmt der Obermeister Zeit und Ort der Wahlversammlung mit gleicher Frist.
(2) Der Gesellenausschuss oder ggfls. Der Obermeister hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntmachung einzuladen.
(3) Die Innungsmitglieder haben den bei ihnen beschäftigten Gesellen die Bekanntmachung mitzuteilen.
(4) Der Wahltermin ist so zu legen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Handwerksinnung nicht ersetzt.
(1) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen, als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuss zu wählen sind.
(3) Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung den Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter prüft bei mündlich oder schriftlich gemachten Wahlvorschlägen, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 58 bzw. 59) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückgewiesen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekanntzugeben.
(4) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 58 Abs. 3) einen mit dem Innungsstempel versehen Stimmzettel aus.
(5) Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung der Wahlleiter. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch seinen Personalausweis ausweist.
(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlleiter fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten … Mitglieder, als die folgenden … als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Über die Wahlhandlung ist die Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Gesellenausschuss oder ggfls. vom Obermeister gem. § 85 innerhalb von 2 Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Erreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. § 63 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In der Aufforderung der Handwerksinnung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 66) bekanntzugeben.
(1) Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht, auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem Gesellenausschuss ggfls. dem Obermeister eingereicht werden.
(4) Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.
Der Gesellenausschuss oder ggfls. der Obermeister prüft die Wahlvorschläge, ob die in ihnen genannten Bewerber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 58 bzw. 59) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 66 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.
Wird nur ein gültiger Vorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
(1) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Gesellenausschuss oder ggfls. der Obermeister Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muss innerhalb von vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 66 Abs. 3) stattfinden. § 63, § 64 Abs. 2, 3 und 4 und § 65 Abs. 1 finden Anwendung.
(2) Die Sitze im Gesellenausschuss und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d`Hondt`sches System). Jeder Wahlvorschlag enthält so viel Sitze im Gesellenausschuss und Stellvertreter wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
§ 64 Abs. 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigungsnachweise dem Vorstand der Handwerksinnung auszuhändigen.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung prüft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ungültigkeitserklärung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
<(3) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind Name und Anschrift des Gewählten sowie Anschrift des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, anzugeben.
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Altgesellen), dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über der Verhandlungen und Beschlüsse soll eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnisse werden von der Handwerksinnung entschädigt. § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.
(3) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Außerdem kann die Innung Sonderbeiträge erheben.
Der Zusatzbeitrag wird entweder erhoben
Bei Mischbetrieben, die neben den handwerklichen Leistungen aus dem Fachbereich der Handwerksinnung auch andere gewerbliche Leistungen erbringen, ist der Zusatzbeitrag um den Beitragsanteil für die anderen gewerblichen Leistungen zu verringern. Der Verwaltungsbereich ist hierbei anteilsmäßig auf die einzelnen Gewerbezweige umzulegen.
(4) Soweit die Innung Beiträge nach dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbekapital, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Innungsmitglieder verpflichtet, der Innung Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 741 der Reichsversicherungsordnung zu geben.
Sofern das einzelne Innungsmitglied seine Einwilligung erteilt hat, kann die Innung selbst oder auch über ihren Verband bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Krankenkasse die Lohn- und Gehaltssumme erfragen.
Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.
Die beitragspflichtigen Innungsmitglieder sind verpflichtet, der Innung Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Innung ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.
Sind die für die Beitragsveranlagung erforderlichen Daten nicht zu erhalten, so ist die Innung berechtigt, diese zu schätzen.
(5) Die Beiträge und deren Bemessungsgrundlagen werden bei der Festsetzung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
Beiträge sind mit dem Beginn des Haushaltsjahres fällig. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme in die Innung folgt.
(6) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten die Bestimmungen der von der Handwerkskammer aufgestellten Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung. Beschließt die Innung eine eigene Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung, so gilt diese.
Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Sicherheit der Anlage zu achten.
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
(1) Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Der Beschluss der Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
(2) Die Auflösung der Handwerksinnung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 85) bekanntzugeben.
Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
(1) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie bei bereits umgelegten außerordentlichen Beiträgen an die Liquidatoren zu zahlen.
(2) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeit zu verwenden. Das hiernach verbliebene Vermögen wird der Handwerkskammer, dem Landesinnungsverband und/oder der Kreishandwerkerschaft zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke und zwar in erster Linie zugunsten des Handwerks, für das die Handwerksinnung errichtet war, überwiesen.
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Die Bekanntmachungen der Innungen erfolgen durch Rundschreiben und durch die Auslage in der Geschäftsstelle der Innung.